Frühere “Moorhütte” von Hermann Lücking

 

In alten Unterlagen taucht auch der Name Hermann Dammann auf. Er soll ca. im Jahre 1900 zwei Boote für Besucher-Rundfahrten auf dem Hücker Moor gehabt haben. Nach altem Seefahrerbrauch erhielten die Boote die  Namen “Auf nach Helgoland” und “Zeppelin 1”.

Nach dem Tod von Hermann Dammann im Jahre 1916 übernahm sein Schwiegersohn Hermann Lücking ab 01.04.1925 am Ufer den Bootsverleih. Er hat diese Tradition erst mit 90 Jahren aus Altersgründen ca. im Jahre xxxx aufgegeben und ist zu seinem Sohn Hans Lücking gezogen.


 

Ein Vermerk der Amtsverwaltung Spenge vom 17. Juli 1925 mit folgendem Inhalt lautet:

    Wie verlautbar geworden ist, soll der Schneidermeister Lücking in Hücker-Aschen am Hücker Moor einen Kahnbetrieb unterhalten. Der Oberlandjäger Rauber wird angewiesen zu überprüfen, ob diese Vermutung zutreffend ist.

Herr Rauber berichtete dann:

    Wie ich feststellen konnte, unterhält H. Lücking seit dem 01.04.1925 einen offiziellen Kahnbetrieb.

Die Amtsverwaltung hat dann Herrn Lücking mitgeteilt:

Nach Feststellung unterhalten Sie auf dem Hückermoor einen Kahnbetrieb. Durch in letzter Zeit häufig vorgekommener Bootsunfälle auf dem Moorkahn sehe ich mich veranlaßt Sie aufzufordern, Ihre Kähne auf dem Hückermoor auf ihre Brauchbarkeit durch einen Kahnbausachverständigen überprüfen zu lassen und die nicht brauchbaren Kähne zu entfernen. Innerhalb von 4 Wochen verfüge ich um Mitteilung, dass die Untersuchung stattgefunden hat und mir das Ergebnis derselben zugelaufen ist.

 

Daraufhin hat H. Lücking die Sicherheit der Boote überprüfen lassen. Das Ergebnis findet sich in der folgenden Bestätigung der Fa. Emil Langer & Co. vom 20.08.1925.

Lücking-BootHermann Lücking lässt sich die Tauglichkeit der Boote für das Hücker Moor bestätigen.
Foto: Archiv Stadt Spenge

 


 

Bereits im Jahre 1936 hat der Schneidermeister Hermann Lücking erstmals versucht, in einem noch zu bauenden Pavillon Getränke am Hücker Moor ausschenken zu dürfen. Hierzu hat er einen entsprechenden Antrag (mit Zeugnissen und Lebenslauf) an das Kreisverwaltungsgericht in Herford gestellt.

Das Kreisverwaltungsgericht Herford hat mit Schreiben vom 28.02.1936 dem Amtsbürgermeister von Spenge mitgeteilt, dass Lücking’s Antrag keinerlei Aussicht auf Erfolg habe und er seinen Antrag wegen der möglicherweise entstehenden Kosten zurückziehen solle.

Hermann Lücking ist vom Amtsbürgermeister von Spenge vorgeladen worden und ihm wurde dort am 07.03.1936 der Ablehnungsbescheid des Kreisverwaltungsgerichtes bekannt gegeben. Hermann Lücking hat geäußert, dass er seinen Antrag nicht zurücknehmen werde und es solle eine Entscheidung des Kreisverwaltungsgerichts herbeiführen werden.

Am 09.03.1936 hat der Amtsbürgermeister von Spenge dem Vorsitzenden des Kreisverwaltungsgerichts mitgeteilt: “Meine Bemühungen, den Lücking zu bewegen, seinen Antrag als erledigt anzusehen, waren vergebens”.

Mit Schreiben vom 13.03.1936 hat der Vorsitzende des Kreisverwaltungsgerichts dem Amtsbürgermeister von Spenge mitgeteilt: Lücking ist aufzugeben, umgehend drei auf Leinwand gezogene Zeichnungen hier vorzulegen, aus denen sich im Grundriß des Pavillons ergibt, in dem er beabsichtigt, das Schankgewerbe auszuüben. Außerdem ersuche ich eine Erklärung des Grundstücksbesitzers Wehrmann beizufügen, aus der sich ergibt, dass dieser gewillt ist, auf seinem Grundstück die Einrichtung einer alkoholfreien Schankwirtschaft zu dulden (Hinweis: Ernst Wehrmann hat zugestimmt).

Den Fragebogen für das Kreisverwaltungsgericht hat der Amtsbürgermeister von Spenge am 22.04.1936 wie folgt ausgefüllt:

Wenn sich auch am Hücker Moor in den letzten Jahren in den Sommermonaten ein starker Fremdenverkehr entwickelt hat, so reichen die zur Zeit vorhandenen 3 Wirtschaften mit Voll-Konzessionen und 1 Trinkhalle mit alkoholfreien Getränken aus. Die 3 Voll-Konzessionsinhaber sind auf den Betrieb ihrer Gastwirtschaften angewiesen und haben erhebliches Betriebskapital hineingesteckt. Lücking ist Schneidermeister und beschäftigt einen Gehilfen. Den Bootsverleihbetrieb betreibt er in den Sommermonaten nebenbei. Würde man dem Antrage Lücking’s entsprechen, müßte man auch dem ebenfalls vorliegenden Antrage Horstmann stattgeben. Beide Verkaufsstellen befinden sich in unmittelbarer Nähe. Lücking ist ein Mann von bestem Charakter. Der Wettbewerb zwingt ihn zu dieser Antragstellung. Es wäre zu wünschen, wenn Lücking diese Konzession erteilt würde.

Daraufhin hat Lücking letztlich die Erlaubnis erhalten, in den Sommermonaten an Sonn- und Feiertagen in einem Pavillon alkoholfreie Getränke auszuschenken.

Mit Schreiben vom 05.08.1937 bestätigt der Amtsbürgermeister von Spenge dem Vorsitzenden des Kreisverwaltungsgerichts, dass dem Bootsverleiher Hermann Lücking in Hücker-Aschen nach wie vor in dem bisherigen Umfange an Sonn- und Feiertagen in den Sommermonaten die Erlaubnis zum Verkauf von alkoholfreien Getränken erteilt wird.

Dennoch dauerte es noch bis zum 12.06.1950, bis Hermann Lücking der offizielle Beschluß vorlag, nunmehr endgültig seinen Geschäften nachzugehen. Einzelanträge brauchten nicht mehr gestellt zu werden und zeitliche Begrenzungen wurden ihm nicht mehr auferlegt.

Hermann Lücking hat weiter in seinem Beruf als Schneidermeister gearbeitet und seine Ehefrau hat sich um die Bewirtschaftung der “Moorhütte” und den Verleih der Boote gekümmert.

Das in der Nähe von der “Moorhütte” stehende Wohnhaus der Familie Lücking diente gleichzeitig als Schneiderei. Es gab nur ein kleines Wohnzimmer mit einem hohen Sofa, einem länglichen Tisch und einen Ofen. Das Obergeschoss diente zur Lagerung von Utensilien für die Schneiderei.

Hermann Lücking war als Schneidermeister begehrt. Wer etwas auf sich hielt, ließ sich bei Lücking seine Kleidung schneidern.

 

Spenge-Huecker-Moor-Bootspartie-Terrasse-Kat-Spenge - KopieDie “Moorhütte” von Hermann Lücking.
Er besaß einen eigenen Steg am Ufer und einen Bootsverleih.

 

 

Lücking-Boot-1946Eines der ältesten Boote auf dem Hücker Moor. Es war 1945 Bestandteil einer Ponton-Brücke amerikanischer Truppen und wurde von Hermann Lücking für friedliche Zwecke umgebaut.

 

 

 

Beschluss

 

Der Beschlußausschuß des Landkreises Herford hat in der Sitzung vom 12. Juni 1950, an welcher teilgenommen haben:
 

1.

Landrat Griese,

Gohfeld-Melbergen Nr. 294

als Vorsitzender

2

Fritz Wemheuer

Bünde, Hangbaumstr. 12

als Beisitzer

3.

Wilhelm Kölling

Vlotho, Winterbergstr. 41

als Beisitzer

4.

Friedrich Fischer

Löhne-Kgl. Nr. 116

als Beisitzer

5.

Wilhelm Schröder

Enger, Mellerstr. 440

als Beisitzer

6.

Wilhelm Lücking

Diebrock

als Beisitzer

7.

Karl Hagemeier

Gohfeld-Depenbrock Nr. 1

als Beisitzer

8.

Oberkreisdirektor Friedrichs

als Vertreter der Kreisverwaltung

 

 

in der Beschlußsache des Bootsverleihers Hermann Lücking, Hücker-Aschen Nr. 137

– Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zum Ausschank alkoholfreier Getränke –

 

auf Grund des Gaststättengesetzes vom 28. April 1931 (RGBl. I S. 146 ff), der Verordnung zur Ausführung des Gaststättengesetzes vom 21. Juni 1930 (RGBl. I S. 191 ff) sowie der Preußischen Verordnung zur Durchführung des Gaststättengesetzes vom 18. Juni 1930 (GS. S. 117 ff) in Verbindung mit Artikel VIII Abs. 1 und 2 der Verordnung 141 der Militärregierung und der §§ 1 und 2 der Verordnung über die Zuständigkeiten in Beschlußsachen vom 23. Juni 1948 (Gesetz– und Verordnungsblatt S. 197) folgendes beschlossen:

Dem Bootsverleiher Hermann Lücking,
Hücker-Aschen Nr. 137

wird hiermit die Erlaubnis zum Ausschank alkoholfreier Getränke auf dem Grundstück Hücker-Aschen, Flur 2, Parzelle 22/59, erteilt.

Die Erlaubnis gilt nur für den in der vorgelegten Zeichnung mit „A“ bezeichneten Raum und den mit „B“ bezeichneten Vorplatz zum Pavillon.

Der Geschäftswert wird auf 3.000,-- DM geschätzt; die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsteller zur Last gelegt.

Gründe:

Der Antragsteller unterhält am Hücker-Moor einen Bootsverleih. Er hat beantragt, ihm die Erlaubnis zum Ausschank alkoholfreier Getränke zu erteilen. Die gemäss § 19 Ga. Ges. zu dem Antrage anzuhörenden Stellen haben gegen die Erlaubsniserteilung Einwendungen nicht erhoben, bzw. ein Bedürfnis für die Erlaubniserteilung anerkannt.

Gemäß § 1 der Ausführungsverordnung zum Gaststättengesetz ist die Bedürfnisfrage bei Anträgen auf Erteilung der Erlaubnis zum Ausschank nichtgeistiger Getränke in der Regel zu bejahen und nur zu verneinen, wenn sich aus besonderen Umständen ergibt, dass ein Bedürfnis nicht vorhanden ist. Solche Umstände liegen hier jedoch nicht vor.

Beim Hücker Moor handelt es sich um ein beliebtes Ausflugsziel, so dass ein Bedürfnis zum Ausschank alkoholfreier Getränke vorliegt. Versagungsgründe gemäss § 2 des Gaststättengesetzes liegen gegen den Antragsteller nicht vor.

Es war daher, wie geschehen, zu beschliessen.

Gegen diese Entscheidung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheides die Klage im Verwaltungsstreitverfahren gemäss § 7 der Verordnung über die Zuständigkeiten in Beschlußsachen vom 23. Juni 1948 (Gesetz- und Verordnungsblatt S. 197) an das Landesverwaltungsgericht in Minden zulässig, die bei der Kreisverwaltung Herford anzubringen ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 8 der Verordnung der Landesregierung Nordrhein-Westfalen über die Zuständigkeiten in Beschlußsachen vom 23. Juni 1948 in Verbindung mit § 24 der Satzung und Geschäftsordnung für den Beschlußausschuß des Landkreises Herford.

 

P1160582 - Kopie

 

 

Hermann Lücking hat in seiner “Moorhütte” nur alkoholfreie Getränke ausgeschenkt und nur Kleinigkeiten (Würstchen etc.) als Essen verkauft. Da er sehr gläubig war, hat er nie eine Konzession für den Alkoholausschank beantragt.

Hermann Lücking war in der Kirchengemeinde Hücker-Aschen sehr aktiv.

 


 

Als Hermann Lücking die “Moorhütte” nicht mehr bewirtschaften konnte, hat er diese abgegeben.

Zunächst hat Ernst Wehrmann die “Moorhütte” als Eigentümer zurückgenommen ohne diese aber in irgendeiner Form selbst zu bewirtschaften.

Seit ca. 1993 hat dann der Gesangverein Hücker-Aschen die “Moorhütte” als Vereinsheim genutzt.

Nach Unstimmigkeiten wurde die “Moorhütte” dann nicht mehr vom Gesangverein genutzt und sie steht seit dem ungenutzt am Ufer des Hücker Moores. Wahrscheinlich dient sie nur noch zur Unterstellung von Booten in den Wintermonaten.

 

 

Absprachen sind nicht eingehalten worden

Eigentümer der Hütte am Hücker Moor widersprechen Äußerungen des Gesangvereins

Die Eigentümer der “Moorhütte” und der Gaststättenbetreiber des “Moorstübchens” waren jederzeit bereit, den Männergesangverein (MGV) Hücker-Aschen das Holzhaus (ehemalige “Moorhütte”) auf dem Privatgrundstück nutzen zu lassen. Allerdings hätte der Verein dann auch getroffene Absprachen einhalten müssen. Das teilt die betroffene Familie in einer Stellungnahme mit.

Der MGV gab die Hütte vorige Woche zurück und kritisierte die Haltung der Eigentümer Wehrmann-Warning. Die Familie stellt klar, dass die “Moorhütte” vor etwa 12 Jahren dem MGV zur unentgeltlichen Nutzung durch Ernst Wehrmann überlassen wurde. Die Hütte habe keine gesonderte Zufahrt oder einen gesonderten Parkplatz. Sie könne per Fahrzeug nur über die Zufahrt zum “Moorstübchen” erreicht werden.

Um den MGV-Mitgliedern eine Zufahrt zu ermöglichen, sei es diesen - in Absprache mit den jeweiligen Betreibern des “Moorstübchens” - gestattet worden, Parkplatz sowie Zufahrt mitzunutzen. Die Genehmigung erfolgte unter der Auflage, dass der Gaststättenbetrieb ohne Beeinträchtigungen durchgeführt werden könne. Die Verantwortlichen des MGV hätten versprochen, dass ihre Aktivitäten in der Hütte nicht zur Beeinträchtigung des Geschäftsbetriebes des Gaststättenbetreibers führen würden; die “Moorhütte” solle dem Verein dienen. Dieser sollte hier seine Übungsabende und sowie vereinsinterne Veranstaltungen abhalten können. Dazu gehörten das Frühlingsfest sowie Nachmittage mit den Kindern aus Region Tschernobyl.

Wiederholt sei, sagen die Eigentümer, die “Moorhütte” zweckentfremdet verwendet worden und es traten häufig Probleme mit der Parkplatznutzung auf. Die Gaststättenbetreiber wendeten sich an die MGV-Verantwortlichen mit dem Wunsch, die getroffenen Absprachen umzusetzen und einen problemfreien Betrieb der Gaststätte zu gewährleisten; alle Bemühungen scheiterten. Die Betroffenen wandten sich zu Lebzeiten des Eigentümers an ihn und nach dessen Tod an den Mann der Erbin und an diese selbst. »Auch unsere Bitten und Versuche um Vermittlung zwischen den Parteien blieben ohne Erfolg; von unserer Seite und der des Gaststättenbetreibers bestand jederzeit die Bereitschaft, dem MGV im Rahmen der eingeräumten Rechte die Nutzung der Moorhütte zu ermöglichen«, heißt es in der Stellungnahme weiter.

Voraussetzung hierfür war jedoch die Einhaltung der getroffenen Absprachen gewesen. “Diese wurden nicht erfüllt und selbst zwei Gespräche der Betroffenen in Anwesenheit des Spenger Bürgermeisters Christian Manz brachten keine Änderung.” Der inzwischen durch die Handlungen eingetretene Zustand sei für alle Seiten nicht weiter tragbar gewesen, daher sahen wir uns gezwungen, eine Auflösung des Nutzungsverhältnisses mit dem MGV herbeizuführen«, sagen die Eigentümer.
Artikel vom 06.01.2005
 

 

P1170861web1Moorhütte von Hermann Lücking (Okt.-2019)
Foto: Günter Ellenberg

 

 

P1180201web1Moorhütte von Hermann Lücking (Okt.-2019)
Foto: Günter Ellenberg

 

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